Können Sie durch die COVID-19-Pandemie zeitweise keine Miete zahlen?
Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, wurde das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet.
Hierin enthalten sind folgende Regelungen für das Mietrecht:
- Wenn Sie im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 wegen den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie trotz Fälligkeit Ihre Miete nicht bezahlen können, kann das Mietverhältnis wegen dieser Mietrückstände nicht gekündigt werden.
- Den Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und Nichtzahlung der Miete müssen Sie uns glaubhaft darlegen.
Hierfür benötigen wir entsprechende Nachweise, z. B.
- Antrag bzw. Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen
- Bescheinigung des Arbeitgebers
oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise den Verdienstausfall.
Bei Gewerbemietern kann z. B. auch die behördliche Verfügung vorgelegt werden.
- Bei nicht fristgerechter Zahlung der Miete sind Sie trotz des Kündigungsausschlusses in Verzug und es können Verzugszinsen berechnet werden. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
- Der Kündigungsausschluss gilt bis zum 30.06.2022, d. h. dass Sie die Mietrückstände aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 bis dahin begleichen müssen. Ansonsten kann wegen dieser Rückstände ab Juli 2022 gekündigt werden.
Bleibt das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit und die Erwerbstätigkeit durch die COVID-19-Pandemie weiterhin erheblich beeinträchtigt, wird die Regelung evtl. auch für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.09.2020 Anwendung finden.
Wichtig ist:
Melden Sie sich bei uns, wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrer Mietzahlung haben!
Kontaktdaten:
Mahnwesen Sina Michel | Soziales Management Gaby Hollek |